§ 3 UhVorschG – Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UhVorschG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;
zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025