§ 5 TzBfG – Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TzBfGTeilzeit- und Befristungsgesetz
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Dritter Abschnitt – Befristete Arbeitsverträge
- § 21 – Auflösend bedingte Arbeitsverträge
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TzBfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026