§ 5 TzBfG – Benachteiligungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TzBfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026