§ 23 TzBfG – Besondere gesetzliche Regelungen
Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TzBfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026