§ 20 TzBfG – Information der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TzBfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026