§ 9 TVG – Feststellung der Rechtswirksamkeit

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;

zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. April 2026