§ 6 TVG – Tarifregister

Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der verbindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;

zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. April 2026