§ 4 TVG – Wirkung der Rechtsnormen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen · Siebter Titel – Betriebsnummer
- § 18m – Verarbeitung der Betriebsnummer
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Sechster Abschnitt – Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung · Erster Titel – Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung
- § 95 – Gemeinsame Grundsätze Technik
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… Zweiter Titel – Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger
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Achter Abschnitt – Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 110 – Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes
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BetrAVGBetriebsrentengesetz
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Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften · Vierter Abschnitt – Insolvenzsicherung
- § 7 – Umfang des Versicherungsschutzes
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… Siebter Abschnitt – Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag · Unterabschnitt 2 – Tarifvertrag und reine Beitragszusage
- § 21 – Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Fünfter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten · Zweiter Abschnitt – Luftfahrt
- § 117 – Geltung für die Luftfahrt
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KStGKörperschaftsteuergesetz
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Erster Teil – Steuerpflicht
- § 5 – Befreiungen
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 2 – Prüfungen
- § 2 – Prüfungsaufgaben
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Zweiter Abschnitt – Datenschutz und Datensicherheit
- § 148 – Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Zweites Kapitel – Schutz der Sozialdaten · Zweiter Abschnitt – Verarbeitung von Sozialdaten
- § 69 – Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. April 2026