§ 1 TVG – Inhalt und Form des Tarifvertrags

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;

zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. April 2026