§ 33 TKG – Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
- 1.
- laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste;
- 2.
- es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder
- 2.
- die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen anbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil der Endnutzer führen oder absehbar führen werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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TKGTelekommunikationsgesetz
-
Teil 2 – Marktregulierung · Abschnitt 2 – Zugangsregulierung · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Zugangsvorschriften
- § 22 – Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit
-
… Unterabschnitt 3 – Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- § 32 – Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026