§ 28 TKG – Zugangsvereinbarungen
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 2 – Marktregulierung · Abschnitt 2 – Zugangsregulierung · Unterabschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften
- § 35 – Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung
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… Abschnitt 3 – Entgeltregulierung · Unterabschnitt 1 – Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 43 – Kostenunterlagen
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… Abschnitt 5 – Besondere Missbrauchsaufsicht
- § 50 – Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026