§ 224 TKG – Frequenznutzungsbeitrag
- 1.
- die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
- 2.
- internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.
(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.
- 1.
- eine Gebühr nach § 223,
- 2.
- Gebühren nach den Besonderen Gebührenverordnungen des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
- 3.
- Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder
- 4.
- Beiträge nach § 35 des Funkanlagengesetzes.
- 1.
- den Kreis der Beitragspflichtigen,
- 2.
- die Beitragssätze,
- 3.
- die Beitragskalkulation und
- 4.
- das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026