§ 179 TKG – Protokollierung

(1) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicherpflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind
1.
der Zeitpunkt des Zugriffs,
2.
die auf die Daten zugreifenden Personen,
3.
Zweck und Art des Zugriffs.

(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.

(3) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026