§ 111 TKG – Preisanzeige

(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
1.
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
2.
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
1.
der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
2.
sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026