§ 9 TierSchHuV – Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchHuV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4970
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Januar 2024