§ 2 TierSchG
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- 2.
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- 3.
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752
Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023