§ 2 TierSchG

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752

Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023