§ 15a TierSchG

Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU, einschließlich der Befugnisse des Bundesinstitutes für Risikobewertung zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, zu regeln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752

Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023