§ 13b TierSchG
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
- 1.
- an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
- 2.
- durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
- 1.
- der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie
- 2.
- eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752
Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023