§ 11c TierSchG

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752

Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023