§ 22 TabStG – Erwerb durch Privatpersonen
(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren,
- 2.
- Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung,
- 3.
- Unterlagen über die Tabakwaren,
- 4.
- Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TabStGTabaksteuergesetz
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Abschnitt 4 – Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- § 23f – Steuerentstehung, Steuerschuldner
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Februar 2023