§ 97 SVG – Kindererziehungsergänzungszuschlag
- 1.
- nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- a)
- mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
- b)
- mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 99 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und
- 2.
- für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
- 3.
- der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 96 Absatz 3 zuzuordnen sind.
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
- 2.
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3) § 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 99 Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. § 96 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 8 – Besondere Leistungen
- § 100 – Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
-
Teil 5 – Schlussvorschriften
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
II. – Einkommen · 2. – Steuerfreie Einnahmen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026