§ 92 SVG – Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter gestanden hat,
- 2.
- im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,
- 3.
- Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,
- 4.
- als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Vertriebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
- 5.
- zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
(2) § 31 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 2 – Ruhegehalt
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… Abschnitt 7 – Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026