§ 85 SVG – Einmalige Entschädigung
(1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält sie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
- 1.
- in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,
- 2.
- außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 42 Absatz 5.
- 1.
- die Witwe, der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100 000 Euro,
- 2.
- die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 40 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3.
- die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(5) § 63 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 7 – Ausgleich bei Altersgrenzen
- § 53 – Ausgleich bei Altersgrenzen
-
… Abschnitt 3 – Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
- § 56 – Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
-
… Abschnitt 5 – Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
- § 84 – Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten
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… Abschnitt 6 – Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
- § 89 – Einmalige Entschädigung
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Teil 5 – Schlussvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026