§ 61 SVG – Hinterbliebene von Soldatinnen

Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld. Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026