§ 5 SVG – Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
(1) Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.
(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.
(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – teilzunehmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 1 – Einleitende Vorschriften
- § 1 – Persönlicher Geltungsbereich
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
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… Unterabschnitt 2 – Eingliederung in das spätere Berufsleben
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… Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 8 – Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
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Teil 5 – Schlussvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026