§ 36 SVG – Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für ihre oder seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
- 2.
- als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 2 – Ruhegehalt
- § 38 – Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
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… Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
- § 63 – Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026