§ 25 SVG – Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis
- 1.
- nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
- a)
- Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder
- 2.
- wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
-
Teil 5 – Schlussvorschriften
- § 115 – Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
- § 117 – Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- § 119 – Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
- § 126 – Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026