§ 122 SVG – Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung

Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026