§ 66 StVZO – Rückspiegel

Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025