§ 54a StVZO – Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
-
C. – Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 69a – Ordnungswidrigkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025