§ 39 StVZO – Rückwärtsgang
Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
-
C. – Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 69a – Ordnungswidrigkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025