§ 30 StVZO – Beschaffenheit der Fahrzeuge
- 1.
- ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
- 2.
- die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
- 1.
- in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 oder
- 2.
- in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder
- 3.
- in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
-
B. – Fahrzeuge · II. – Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
- § 19 – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
-
… III. – Bau- und Betriebsvorschriften · 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
- § 32b – Unterfahrschutz
-
C. – Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 69a – Ordnungswidrigkeiten
- Anlage XXII – (zu § 47 Absatz 3b und 3c) Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025