§ 18 StVZO – (weggefallen)
Diese Vorschrift ist weggefallen. Die Seite bleibt wegen bestehender Verweise, verlinkter Fundstellen und der durchgehenden Nummerierung erhalten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
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Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
- § 79 – Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025