§ 14 StVollzG – Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
- 1.
- er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
- 2.
- der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
- 3.
- der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Zweiter Titel – Planung des Vollzuges
- § 15 – Entlassungsvorbereitung
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… Vierter Titel – Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
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… Fünfter Titel – Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
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… Sechzehnter Titel – Sozialtherapeutische Anstalten
- § 124 – Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026