§ 117 StVollzG – Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Vierzehnter Titel – Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
- § 119a – Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026