§ 100 StVollzG – Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- 1.
- wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
- 2.
- wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
- 3.
- um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Vierter Titel – Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026