§ 52 StVG – Übermittlung
- 1.
- für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
- 2.
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
- 3.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht,
(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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FeVFahrerlaubnis-Verordnung
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III. – Register · 1. – Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
- § 51 – Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 52 – Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 58 – Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026