§ 39 StVG – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
- 1.
- Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Ordens- und Künstlername,
- 4.
- Anschrift,
- 5.
- Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
- 6.
- Name und Anschrift des Versicherers,
- 7.
- Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung,
- 8.
- gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
- 9.
- gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
- 10.
- Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
- 11.
- Kraftfahrzeugkennzeichen
- 1.
- die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt und
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
- 1.
- die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckungin Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,
- 2.
- ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
- 3.
- die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, ist für den Antrag und die Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StVGStraßenverkehrsgesetz
-
V. – Fahrzeugregister
- § 41 – Übermittlungssperren
-
-
PflVGPflichtversicherungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik
- § 8a – Auskunftsstelle
-
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 6 – Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 52a – Überprüfung von Daten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026