§ 32 StVG – Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
- 1.
- für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2.
- für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- 3.
- für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
- 4.
- für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 5.
- für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 6.
- für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und
- 9.
- für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
- 1.
- Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
- 2.
- Fahrzeuge eines Halters oder
- 3.
- Fahrzeugdaten
(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
- 1.
- die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und
- 2.
- die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StVGStraßenverkehrsgesetz
-
V. – Fahrzeugregister
- § 33 – Inhalt der Fahrzeugregister
- § 35 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 36 – Abruf im automatisierten Verfahren
- § 40 – Übermittlung sonstiger Daten
- § 44 – Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
- § 46 – Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 47 – Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
-
VIa. – Datenverarbeitung
- § 63d – Informationen an die Halter
-
VII. – Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
- Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1099) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026