§ 7 StromStG – Leistung von Strom in das Steuergebiet
Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets, entsteht die Steuer dadurch, daß der Strom durch den Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist der Letztverbraucher.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StromStGStromsteuergesetz
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- § 8 – Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StromStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026