§ 10 StrEG – Anmeldung des Anspruchs, Frist
(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.
(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StrEGGesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Elfter Abschnitt – Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. September 2025