§ 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 9 – Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe · Abschnitt 1 – Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d – Befugnisse
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 59 – Auskunftsverlangen
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren · Kapitel 2 – Durchführung
- § 25 – Zeugen und Sachverständige
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BEHGBrennstoffemissionshandelsgesetz
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Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften
- § 14 – Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung
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BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
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Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope · Abschnitt 5 – Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen
- § 52 – Auskunfts- und Zutrittsrecht
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 2 – Befugnisse · Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse · Teil 1 – Datenerhebung
- § 22 – Befragung und Auskunftspflicht
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Erster Abschnitt – Allgemeines · Zweiter Unterabschnitt – Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- § 118g – Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 5b – Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
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HinSchGHinweisgeberschutzgesetz
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Abschnitt 2 – Meldungen · Unterabschnitt 4 – Externe Meldungen
- § 29 – Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
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KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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Teil 6 – Überwachung
- § 47 – Allgemeine Überwachung
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StBerGSteuerberatungsgesetz
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Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit · Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften · Erster Teilabschnitt – Allgemeines
- § 111e – Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 10 – Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge · Abschnitt 2 – Notfallvorsorge
- § 190 – Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 5 – Gewässeraufsicht
- § 101 – Befugnisse der Gewässeraufsicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026