§ 45 StPO – Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StPOStrafprozeßordnung
-
Drittes Buch – Rechtsmittel · Dritter Abschnitt – Berufung
- § 329 – Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
-
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Zweiter Abschnitt – Privatklage
- § 391 – Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
-
… Dritter Abschnitt – Nebenklage
- § 401 – Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
-
Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
-
-
OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
-
Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026