§ 115a StPO – Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a – Einstweilige Unterbringung
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… Abschnitt 9a – Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131 – Ausschreibung zur Festnahme
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… Elfter Abschnitt – Verteidigung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Siebter Abschnitt – Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a – Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
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Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
- § 453c – Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Siebenter Unterabschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 – Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026