§ 3 StipG – Auswahlkriterien

Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StipG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026