§ 12 StipG – Beirat

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung richtet einen Beirat ein. Dieser berät das Bundesministerium durch Stellungnahmen bei der Anwendung dieses Gesetzes und Prüfung der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelung der Stipendien.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landesbehörden, des deutschen Studentenwerkes e. V., der Hochschulen, der Studierenden, der privaten Mittelgeber und der Wissenschaft, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer für jeweils vier Jahre in den Beirat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StipG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026