§ 96 StGB – Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Siebenter Titel – Einziehung
- § 76a – Selbständige Einziehung
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Besonderer Teil · Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Elfter Abschnitt – Verteidigung
- § 138b – Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 5 – Zuverlässigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026