§ 81 StGB – Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1.
- den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- 2.
- die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 5 – Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Zweiter Titel – Hochverrat
- § 83a – Tätige Reue
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Achter Titel – Oberlandesgerichte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026