§ 79a StGB – Ruhen

Die Verjährung ruht,
1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteilten
a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026