§ 68e StGB – Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
- 1.
- mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
- 2.
- mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
- 3.
- mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
- 1.
- in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
- 2.
- in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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StPOStrafprozeßordnung
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Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
- § 463 – Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026