§ 61 StGB – Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
- 1.
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- 2.
- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
- 3.
- die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
- 4.
- die Führungsaufsicht,
- 5.
- die Entziehung der Fahrerlaubnis,
- 6.
- das Berufsverbot.
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Maßregeln der Besserung und Sicherung
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… Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug · Erster Abschnitt – Vollstreckung · Erster Unterabschnitt – Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 85 – Abgabe und Übergang der Vollstreckung
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… Zweiter Abschnitt – Vollzug
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026